AGB
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
Sulz Automation, Inhaber Jona Sulz, Höfelstraße 10, 72411 Bodelshausen – nachfolgend „Auftragnehmer“ – Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere auf den Gebieten der CAD-Konstruktion, der Prozessautomatisierung sowie des Sondermaschinenbaus einschließlich der Beschaffung, Fertigung und Lieferung von Baugruppen und Anlagen.
- Diese AGB gelten nur gegenüber Bestellern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“).
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
- Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweiserfordernisse bleiben unberührt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Vertragsangebot.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Auftragsausführung zustande. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
- Beruht das Angebot oder die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf technischen Angaben des Bestellers (z. B. Zeichnungen, Spezifikationen, Lastenheften, Gewichts- und Maßangaben) und stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend diesen Angaben ausgeführt werden kann, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller nicht bereit ist, eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene technische Ersatzlösung zu akzeptieren und tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
- Änderungen der Bestellung nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt. Durch Änderungen entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Bestellers.
- An Angeboten, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Zeichnungen, Konstruktionsdaten, Mustern und ähnlichen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
§ 3 Leistungsumfang
- Konstruktions-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen erbringt der Auftragnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik und dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik auf Grundlage der vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen, Vorgaben und Unterlagen. Stellt der Auftragnehmer nach Vorgaben des Bestellers (z. B. Lastenheft, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster) her oder konstruiert er danach, trägt der Besteller das Risiko der Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer bei Konstruktions- und Entwicklungsleistungen kein bestimmtes wirtschaftliches oder technisches Ergebnis über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinaus, insbesondere keine Serientauglichkeit, Zulassungsfähigkeit oder Zertifizierbarkeit des Konstruktionsgegenstandes.
- Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere die Prüfung der Schutzrechtslage (Patente, Gebrauchsmuster, Marken), die Konformitätsbewertung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bzw. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die CE-Kennzeichnung der vom Besteller in Verkehr gebrachten Gesamtanlage, ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst die Liefer- und Leistungspflicht des Auftragnehmers weder die Integration des Liefergegenstandes in Maschinen und Anlagen des Bestellers noch die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder die Mitwirkung bei der Inbetriebnahme einer unter Nutzung des Liefergegenstandes hergestellten Anlage; solche Leistungen sind gesondert zu vergüten.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen und zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer und sonstige Dritte einzusetzen.
- Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Den Angeboten beigefügte Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend und keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Bestellers
- Der Besteller stellt sicher, dass alle zur Durchführung der Leistung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Informationen, Unterlagen, Daten, Schnittstellenbeschreibungen, Musterteile und Beistellungen, die zügige Durchführung von Abstimmungs-, Prüf- und Freigabephasen sowie – soweit erforderlich – die Gewährung von Zugang zu Systemen, Anlagen und Räumlichkeiten des Bestellers.
- Der Besteller ist verpflichtet, von allen dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und Daten Kopien zurückzubehalten und für eine ordnungsgemäße Sicherung seiner eigenen Daten zu sorgen.
- Bei Konstruktions- und Entwicklungsleistungen ist der Besteller verpflichtet, ihm zur Prüfung vorgelegte Konstruktionsstände, Zeichnungen und Modelle unverzüglich auf Übereinstimmung mit seinen Vorgaben, Anforderungen und betrieblichen Gegebenheiten zu prüfen und schriftlich freizugeben oder Einwände mitzuteilen. Die Fertigung bzw. die Übergabe zur Fertigung erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe durch den Besteller. Mit der Freigabe bestätigt der Besteller die Übereinstimmung der Konstruktion mit seinen Vorgaben sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm beigestellten Angaben, Daten und Schnittstelleninformationen; die Verantwortung des Auftragnehmers für die fachgerechte konstruktive Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik bleibt unberührt.
- Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen und auf Rücktritt, bleiben unberührt.
§ 5 Liefer- und Leistungsfristen, höhere Gewalt
- Liefer- und Leistungsfristen sowie -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Der Beginn von Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen, Freigaben und Beistellungen sowie die Leistung etwaig vereinbarter Anzahlungen voraus.
- Die Liefer- bzw. Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an die Transportperson übergeben wurde oder der Auftragnehmer die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft angezeigt hat.
- Höhere Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Energie- oder Rohstoffmangel, Ausbleiben oder verspätete Selbstbelieferung durch Vorlieferanten trotz kongruenten Deckungsgeschäfts, Störungen von Transport- oder IT-Infrastruktur) verlängern die Fristen bzw. verschieben die Termine um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Besteller im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich mit. Führt das Ereignis zu dauerhafter Unmöglichkeit ohne Verschulden des Auftragnehmers, ist dieser zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Gegenleistungen werden insoweit unverzüglich erstattet.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Auftragnehmers mit Zukaufteilen und Fremdleistungen, sofern der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Besteller so bald wie möglich mit.
- Der Eintritt des Lieferverzugs setzt in jedem Fall eine Mahnung des Bestellers voraus. Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 13 dieser AGB; das Recht des Bestellers, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
§ 6 Abnahme
- Ist Gegenstand der Leistung ein Werk (insbesondere Konstruktionsleistungen mit vereinbartem Erfolg, Sondermaschinen, Anlagen), so ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde und das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und vom Auftragnehmer nachgebessert.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme vor Versand im Hause des Auftragnehmers (Werksabnahme); eine Endabnahme beim Besteller oder dessen Abnehmer ist nicht geschuldet.
- Nimmt der Besteller die Abnahme trotz Fertigstellungsanzeige und Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht vor, ohne die Verweigerung unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels zu begründen, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand produktiv nutzt.
§ 7 Gefahrübergang, Versand
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch weitere Leistungen (z. B. Versand oder Montage) übernommen hat. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
- Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
- Mangels besonderer Vereinbarung wählt der Auftragnehmer Transportmittel und Transportweg. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt.
- Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Für Lagerkosten kann der Auftragnehmer pauschal 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages je angefangene Woche, insgesamt höchstens 5 %, berechnen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Preise
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Auftragnehmers in Euro netto „ab Werk“ (EXW 72411 Bodelshausen, Incoterms® 2020) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Versand, Fracht, Zoll, Transportversicherung sowie für die Erstellung gesondert vereinbarter Zertifikate, Dokumentationen und Nachweise trägt der Besteller.
- Bei Dienst- und Werkleistungen werden Reisekosten, Fahrzeiten, Übernachtungskosten und sonstige Spesen gesondert berechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefer- bzw. Leistungstermin mehr als vier Monate und erhöhen sich in diesem Zeitraum die für die Kalkulation maßgeblichen Material-, Rohstoff-, Energie- oder Zulieferkosten um mehr als 5 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen; dies gilt nicht, soweit Kostensteigerungen durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Erhöht sich der Gesamtpreis hierdurch um mehr als 10 %, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zu.
§ 9 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen; bei Aufträgen über Sondermaschinen und Anlagen werden Abschlagszahlungen im Angebot ausgewiesen und mit der Auftragsbestätigung verbindlich.
- Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) zu entrichten; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, werden sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Rücktritt sofort erklärt werden; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, hat der Besteller unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Rücktrittserklärung.
- Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall wird die Vorbehaltsware für den Auftragnehmer als Hersteller verarbeitet; bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers sicherungshalber an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen neben dem Auftragnehmer ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt; andernfalls kann der Auftragnehmer die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Weiterveräußerung und Verarbeitung widerrufen und Offenlegung der Abtretung verlangen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte, Konstruktionsdaten, Geheimhaltung
- Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, insbesondere an Konstruktionen, Zeichnungen, 3D-Modellen, CAD-Daten, Berechnungen, Dokumentationen, Schaltplänen, Software und Quellcodes, verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Herausgabe nativer CAD-Quelldaten (z. B. Bauteil- und Baugruppendateien) ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; geschuldet ist andernfalls die Übergabe der Arbeitsergebnisse in einem üblichen Austausch- bzw. Dokumentationsformat (z. B. PDF, STEP). Soweit im Lieferumfang Software (insbesondere Steuerungs-, Visualisierungs- oder Anwendungssoftware) enthalten ist, erhält der Besteller ein einfaches, nicht ausschließliches Recht, die Software einschließlich ihrer Dokumentation auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen; eine Nutzung auf mehr als einem System sowie die Vergabe von Unterlizenzen sind untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln; Urheber- und Herstellervermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Auftragsdurchführung gewonnenes allgemeines Know-how, Methoden und wiederverwendbare Konstruktionsprinzipien auch für andere Aufträge zu nutzen, soweit dabei keine Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Unterlagen des Bestellers verwendet oder offengelegt werden.
- Jede Vertragspartei wird alle Unterlagen, Daten und Kenntnisse, die sie aus der Geschäftsverbindung erhält und die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen eindeutig ergibt, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und gegenüber Dritten geheim halten. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dessen Beendigung. Sie gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder die von einem berechtigten Dritten rechtmäßig übermittelt oder unabhängig entwickelt wurden. Die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Besteller nach Abschluss des Projekts als Referenzkunden zu benennen, sofern der Besteller dem nicht schriftlich widerspricht und keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
§ 12 Mängelansprüche des Bestellers
- Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Dokumentation) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung getroffene Vereinbarung (Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft, Auftragsbestätigung). Haben die Parteien eine Beschaffenheit vereinbart, kommen insoweit objektive Anforderungen nicht zur Anwendung. Liefert oder konstruiert der Auftragnehmer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Lastenheften oder Mustern des Bestellers, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
- Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel und Mängel, die bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, sind dem Auftragnehmer binnen 7 Werktagen nach Ablieferung bzw. Abnahme, verdeckte Mängel binnen 7 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Lieferung bzw. Leistung insoweit als genehmigt.
- Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Herstellung eines neuen Werkes (Ersatzlieferung). Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Besteller hat dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus und hat der Besteller dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, kann der Auftragnehmer Ersatz der hieraus entstandenen Kosten verlangen. Aufwendungen, die sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde, trägt der Besteller, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Besteller den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird; die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung trägt in jedem Fall der Besteller.
- Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften; hiervon ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.
- Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB (Lieferantenregress) sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte.
§ 13 Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur: (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
- Mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn und Produktionsausfall, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind im Rahmen von Abs. 2 lit. b nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
- Für den Verlust von Daten und Programmen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nur insoweit, als dieser Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des Bestellers nicht vermeidbar gewesen wäre.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 14 Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ab Abnahme. Dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist; die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
- Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Datenschutz
- Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers nur für Zwecke der Vertragsdurchführung. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, die der Besteller verarbeitet, schließen die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 72411 Bodelshausen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Bodelshausen. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Vertragssprache ist Deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.